Nutzen Sie hierzu den Erfassungsbogen Betriebshaftpflichtversicherung und senden Sie diesen ausgefüllt an firmenkunden@g-v-o.de
Eine Betriebshaftpflichtversicherung ist für jedes Unternehmen unverzichtbar, denn Schadenersatzforderungen können die wirtschaftliche Existenz Ihres Unternehmens gefährden
Die Betriebshaftpflichtversicherung schützt den Versicherungsnehmer vor Schadenersatzansprüchen die Dritte gegen Ihn oder seinen Betrieb erheben. Die Betriebshaftpflichtversicherung übernimmt, wie die Privathaftpflichtversicherung im privaten Bereich, den Ersatz von berechtigten Schadenersatzansprüchen sowie die Prüfung und Abwehr nicht berechtigter Haftpflichtansprüche. Sie leistet dabei „passiven“ Rechtschutz.
- Der Versicherungsnehmer und die gesetzlichen Vertreter (z. B. Inhaber oder Geschäftsführer)
- Die fest angestellten Mitarbeiter
- Zeitarbeitskräfte, Aushilfen und Auszubildende
- Subunternehmer (sofern beantragt)
Im Rahmen der gewerblichen Betriebshaftpflichtversicherung ist die Privathaftpflichtversicherung
beitragsfrei mitversichert. Versichert sind:
- Versicherungsnehmer (Betriebsinhaber)
- Familie des Versicherungsnehmers
Die Deckungssumme der Betriebshaftpflichtversicherung sollte so gewählt werden, dass der größte anzunehmende Schadenfall dadurch abgesichert ist. Wir empfehlen eine Deckungssumme von mindestens 5 Mio. € für Personen-, Sach- & Vermögensschäden.
Die Lohn- und Gehaltssumme enthält die Löhne und Gehälter, die den Arbeitnehmern aus dem Arbeits- bzw. Dienstverhältnis zugeflossen sind, vor Abzug der Sozialbeiträge der Arbeitnehmer und Lohnsteuer. Einzurechnen sind für alle nicht Lohn oder Gehalt beziehenden Inhaber und Familienangehörigen jeweils die durchschnittliche Jahreslohn- und Gehaltssumme der Branche, mindestens aber 25.000 € (Unternehmermindestanteil).
Der Umsatz des letzten Geschäftsjahres ist der Gesamtwert dessen, was an Waren und Dienstleistungen im letzten Geschäftsjahr erwirtschaftet wurde.
Als Mitarbeiter werden alle Angestellten eines Unternehmens bezeichnet, die in Voll- und Teilzeit für ein Unternehmen tätig sind. In der Kennziffer wird die durchschnittliche Anzahl der Mitarbeiter angegeben, die im Jahresdurchschnitt bei dem Unternehmen beschäftigt worden sind.
Als Berechnungsgrundlage gilt:
Vollzeitkraft = 1 Mitarbeiter
Teilzeitkraft (450,- € Kraft, Azubi, etc.) = 0,5 Mitarbeiter
Selbstfahrende Arbeitsmaschinen (SFA) sind gemäß § 3 Abs. 2 Nr. 1a FZV zulassungsfrei und dementsprechend i.S.d. § 3 Nr. 1 KraftStG von der Kraftfahrzeugsteuer befreit. Alle selbstfahrenden Arbeitsmaschinen mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit (bbH) von bis zu 20 km/h müssen eine gültige Betriebs- oder Einzelbetriebserlaubnis vorweisen, um in Betrieb gesetzt werden zu dürfen. Liegt eine bbH von mehr als 20 km/h vor, muss zudem ein amtliches Kennzeichen der örtlichen Zulassungsbehörde beantragt werden. Bei einer Höchstgeschwindigkeit von maximal 20 km/h muss der Halter des Fahrzeugs seinen vollständigen Namen und seinen Wohnort oder die Firmenanschrift zumindest auf der linken Seite des Fahrzeugs dauerhaft und deutlich lesbar anbringen, um in Schadensfällen eventuelle Haftungsangelegenheiten ermöglichen zu können (§ 4 Abs. 4 FZV).
Für selbstfahrende Arbeitsmaschinen mit Kennzeichen wird eine Zulassungsbescheinigung Teil 1
ausgegeben, die beim Betrieb des Fahrzeugs ständig mitzuführen und auf Verlangen auszuhändigen
ist. Bei Maschinen bis 20 km/h bbH genügt das Mitführen der Übereinstimmungsbescheinigung oder
Einzelgenehmigung. Werden selbstfahrende Arbeitsmaschinen entgegen ihrer Bestimmung zweckentfremdet und beispielsweise für Güterverkehr eingesetzt, entfällt die Steuerfreiheit. Dies kann als Steuerhinterziehung bestraft werden.
Selbstfahrende Arbeitsmaschinen mit mehr als 20 km/h Höchstgeschwindigkeit müssen eine KFZ-Haftpflichtversicherung vorweisen. Liegt die bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit bei maximal 20 km/h, besteht keine Versicherungspflicht (gem. § 2 Abs. 1 Nr. 6 PflVG). In diesen Fällen werden
Schadensfälle von der Betriebshaftpflichtversicherung oder Privathaftpflichtversicherung gedeckt.
Im Rahmen der Betriebshaftpflichtversicherung ist die Umwelhaftpflicht-Basisversicherung mitversichert. Die Umweltschaden-Basisversicherung, sowie die Bausteine 1 und 2, können gegen Beitrag mitversichert werden.
Umweltschaden im Sinne des Umweltschadengesetzes ist eine Schädigung von Arten (Tiere und Pflanzen) und deren natürlichen Lebensräumen (sog. Biodiversität) sowie von Gewässern (einschließlich Grundwasser) und Boden. Die Umwelthaftung richtet sich gegen jeden, der den Schaden durch eine berufliche Tätigkeit schuldhaft verursacht hat. Wird der Schaden durch bestimmte Anlagen oder gefährliche Stoffe verursacht, haftet der Betreiber der Anlage oder der Verwender der Stoffe auch ohne Verschulden.
Die Umwelthaftpflichtversicherung bietet Versicherungsschutz für privatrechtliche Ansprüche Dritter wegen Sachschäden und Verletzungen von Personen. Bei der Umweltschadenversicherung geht es um Schäden an der Umwelt selbst, die durch das Umweltschadengesetz jetzt erstmals öffentlich-rechtliche Ansprüche von Behörden auslösen. Diese Ansprüche waren bislang nicht versichert.