Umweltschaden

Umweltschaden

Recht und Gesetz verändern sich ständig.
Die Haftpflicht für Landwirte auch.
Die GVO schützt vor erweiterten Ansprüchen.

Ein aktueller Blick in Gesetze zeigt, dass die Rechtsprechung immer nur auf bedrohliche Entwicklungen reagieren kann. Da die Gefahr von Umweltschäden durch die landwirtschaftlichen Betriebe seit längerem erkannt wurde und zugenommen hat, ist rückwirkend seit dem 30.04.2007 ein Gesetz gültig, nach dem landwirtschaftliche Betriebe sehr viel schärfer für verursachte Schäden haften müssen. ACHTUNG: Die bisher übliche Umwelthaftpflichtversicherung reicht nach dieser gravierenden Gesetzesänderung nicht mehr aus!

Knallhart sagt das Gesetz demzufolge:

  • Ein Unternehmen haftet ab sofort für Schäden, die es in und an der Natur anrichtet.
  • Böden und Gewässer sowie natürliche Arten und Lebensräume können geschädigt/zerstört werden.
  • Öffentlich-rechtliche Forderungen (auch für Folgeschäden) werden durchgesetzt.

Die damit verfolgten Ziele sind klar: Schadenvermeidung, -minderung
und -ausgleichssanierung.

Das Gesetz gilt grundsätzlich für alle Arten von landwirtschaftlichen und/oder gewerblichen Betrieben. Insbesondere sind davon betroffen:

  • Anlagen, für die eine Genehmigung erforderlich ist
  • Abfallwirtschaftsmaßnahmen
  • Einleitungen von Schadstoffen in Gewässer
  • Herstellung, Lagerung, Verwendung und Ableitung gefährlicher Stoffe

Wie versichern Sie sich richtig gegen Umweltschäden?

Umwelthaftpflicht: Die GVO empfiehlt Ihnen den Abschluss dieser Versicherung, damit Sie bei Forderungen gegen Personen-, Sach- und Vermögensschäden durch Umwelteinwirkung auf Boden, Luft und Wasser finanziell abgesichert sind.

Bodenkaskoversicherung: Versicherung der eigenen Ansprüche

Umweltschadenversicherung:

  • Eine Grunddeckung für Schäden auf fremden Grundstücken schützt Sie finanziell gegen Forderungen bei o. a. Umwelt-Desastern.

Zur Absicherung von Umweltgefahren auf eigenen Grundstücken bietet die GVO ergänzend folgende Vertragserweiterungen an:

  • Zusatzbaustein 1: Mitversicherung der öffentlich-rechtlichen Haftung für Umweltschäden auf dem eigenen Grundstück.
  • Zusatzbaustein 2: Mitversicherung der Pflichten als Handlungsstörer im Sinne des Bundesbodenschutzgesetzes, die über die Verantwortlichkeit nach dem Umweltschadengesetz hinausgehen.

Damit bestehen die Pflichten zur Sanierung des eigenen Bodens durch schädliche Bodenveränderungen, die keine Gefahr mehr für die menschliche Gesundheit darstellen.

Zwei Beispiele machen die strenge Umwelthaftung der Landwirte deutlich:

Beispiel 1: Aufgrund nachlässig gewarteter Technik kommt es zu einer massiven Überdüngung durch Gülle. Der nachfolgende Regen schwemmt die Schadstoffe ins nah gelegene Gewässer, sodass das ökologische Gleichgewicht zerstört und die dort lebenden Schnecken, Muscheln u. a. verenden. Der dafür haftende Landwirt wird von der Behörde zur Säuberung (= Dekontamination) und Wiederansiedlung der Tiere finanziell herangezogen.

Beispiel 2: Beim Betrieb einer Windkraftanlage wird durch die Rotorgeschwindigkeit die natürliche Navigation von Fledermäusen so schwer gestört, dass die Tiere umkommen. Der Landwirt muss künftig zu gewissen Zeiten die Anlage abschalten und für die Wiederansiedlung der Tiere aufkommen.

Merke: Grundsätzlich ist es bei Umwelt-Haftpflichtansprüchen wichtig, dass es sich um messbare Größenordnungen (= Schäden) handelt!

Bitte beachten Sie, dass diese Beispiele keine ausführlichen Kunden- und Beratungsgespräche ersetzen können. Die GVO lädt Sie dazu ein!

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