Sie haben Gewerbetreibende als Kunden und sind sich unsicher, ob diese richtig abgesichert sind?

Als Gewerbeversicherer unterstützt Sie die GVO speziell bei der Absicherung kleinerer und mittelständischer Betriebe. Unsere Gewerbespezialisten erstellen für Sie maßgeschneiderte Angebote, die auf die Betriebe Ihrer Gewerbekunden zugeschnitten sind. Immer wieder zeigt sich, dass der bis dahin vereinbarte Versicherungsschutz nicht ausreicht. Die Folgen sind gravierend: Passt der Versicherungsschutz nicht optimal, kann dadurch die Existenz der Gewerbetreibenden gefährdet sein.

Besonders kleinere und mittelständische Betriebe sind oftmals unzureichend abgesichert. Die Gewerbeversicherung der GVO richtet sich daher in erster Linie an diese Betriebe.

Unsere Philosophie ist, speziell Betrieben in dieser Größenordnung die bestmögliche Absicherung zu einem fairen Beitrag zu ermöglichen. Um dieser Philosophie gerecht zu werden, haben wir unsere Gewerbe-VIT Aktion ins Leben gerufen (siehe Downloads unten). Mit unserer Gewerbe-VIT Aktion haben Sie die Möglichkeit Ihren gewerbetreibenden Kunden eine optimale Absicherung zu einem unschlagbaren Preis zu bieten.

Ihr Vorteil:

Sie können bis zu 20 % unter der Vorversicherungsprämie anbieten!

Unsere Rundum-Betreuung

Neben unserer Gewerbe-VIT Aktion bieten wir Ihnen auch eine Rundum-Betreuung durch unsere Spezialisten und unseren Firmenkunden-Service an. Diese unterstützen Sie gerne mit:

  • ihrem 48 Stunden Angebotsservice
  • ihrer individuellen Angebotserstellung
  • ihrer kompetenten Betreuung auf Augenhöhe
  • ihrem Vor-Ort-Service (bei Bedarf)

Der Vor-Ort-Service unserer Spezialisten

Bei Bedarf besichtigen unsere Spezialisten gemeinsam mit Ihnen die Betriebe Ihrer Kunden. In diesen Besichtigungsterminen werden alle risikorelevanten Daten zur Gebäude-, Inventar- und Betriebshaftpflichtversicherung erhoben. Im Nachhinein fertigen wir für jeden Betrieb ein Komplettangebot an, inklusive der Erstellung eines Wertgutachtens mit Bebilderung und Lageplan. Dieser besondere Service ist für Sie natürlich völlig kostenlos! Und bei allen anderen Fragen helfen wir Ihnen gerne persönlich.

Die
Voraussetzungen

  • die letzten 5 Jahre schadenfrei
  • Betrieb steht auf der Positivliste
  • die letzte Beitragsrechnung ist vorhanden
  • Mindestbeiträge werden eingehalten

Sie haben Interesse an unserer Gewerbe-VIT Aktion?

Sprechen Sie unseren Firmenkunden-Service an oder schreiben Sie eine E-Mail an firmenkunden@g-v-o.de

Ihr Ansprechpartner

Frerich Brechters
Frerich Brechters

Direktionsbevollmächtigter Gewerbe

Tel.: 04403 / 60 22 334
E-Mail: frerich.brechters@g-v-o.de

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Fragen, die uns häufig
gestellt
werden.

Nutzen Sie hierzu den Erfassungsbogen Betriebshaftpflichtversicherung und senden Sie diesen ausgefüllt an firmenkunden@g-v-o.de
Eine Betriebshaftpflichtversicherung ist für jedes Unternehmen unverzichtbar, denn Schadenersatzforderungen können die wirtschaftliche Existenz Ihres Unternehmens gefährden
Die Betriebshaftpflichtversicherung schützt den Versicherungsnehmer vor Schadenersatzansprüchen die Dritte gegen Ihn oder seinen Betrieb erheben. Die Betriebshaftpflichtversicherung übernimmt, wie die Privathaftpflichtversicherung im privaten Bereich, den Ersatz von berechtigten Schadenersatzansprüchen sowie die Prüfung und Abwehr nicht berechtigter Haftpflichtansprüche. Sie leistet dabei „passiven“ Rechtschutz.
  • Der Versicherungsnehmer und die gesetzlichen Vertreter (z. B. Inhaber oder Geschäftsführer)
  • Die fest angestellten Mitarbeiter
  • Zeitarbeitskräfte, Aushilfen und Auszubildende
  • Subunternehmer (sofern beantragt)
Im Rahmen der gewerblichen Betriebshaftpflichtversicherung ist die Privathaftpflichtversicherung beitragsfrei mitversichert. Versichert sind:
  • Versicherungsnehmer (Betriebsinhaber)
  • Familie des Versicherungsnehmers
Die Deckungssumme der Betriebshaftpflichtversicherung sollte so gewählt werden, dass der größte anzunehmende Schadenfall dadurch abgesichert ist. Wir empfehlen eine Deckungssumme von mindestens 5 Mio. € für Personen-, Sach- & Vermögensschäden.
Die Lohn- und Gehaltssumme enthält die Löhne und Gehälter, die den Arbeitnehmern aus dem Arbeits- bzw. Dienstverhältnis zugeflossen sind, vor Abzug der Sozialbeiträge der Arbeitnehmer und Lohnsteuer. Einzurechnen sind für alle nicht Lohn oder Gehalt beziehenden Inhaber und Familienangehörigen jeweils die durchschnittliche Jahreslohn- und Gehaltssumme der Branche, mindestens aber 25.000 € (Unternehmermindestanteil).
Der Umsatz des letzten Geschäftsjahres ist der Gesamtwert dessen, was an Waren und Dienstleistungen im letzten Geschäftsjahr erwirtschaftet wurde.
Als Mitarbeiter werden alle Angestellten eines Unternehmens bezeichnet, die in Voll- und Teilzeit für ein Unternehmen tätig sind. In der Kennziffer wird die durchschnittliche Anzahl der Mitarbeiter angegeben, die im Jahresdurchschnitt bei dem Unternehmen beschäftigt worden sind. Als Berechnungsgrundlage gilt:
Vollzeitkraft = 1 Mitarbeiter
Teilzeitkraft (450,- € Kraft, Azubi, etc.) = 0,5 Mitarbeiter
Selbstfahrende Arbeitsmaschinen (SFA) sind gemäß § 3 Abs. 2 Nr. 1a FZV zulassungsfrei und dementsprechend i.S.d. § 3 Nr. 1 KraftStG von der Kraftfahrzeugsteuer befreit. Alle selbstfahrenden Arbeitsmaschinen mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit (bbH) von bis zu 20 km/h müssen eine gültige Betriebs- oder Einzelbetriebserlaubnis vorweisen, um in Betrieb gesetzt werden zu dürfen. Liegt eine bbH von mehr als 20 km/h vor, muss zudem ein amtliches Kennzeichen der örtlichen Zulassungsbehörde beantragt werden. Bei einer Höchstgeschwindigkeit von maximal 20 km/h muss der Halter des Fahrzeugs seinen vollständigen Namen und seinen Wohnort oder die Firmenanschrift zumindest auf der linken Seite des Fahrzeugs dauerhaft und deutlich lesbar anbringen, um in Schadensfällen eventuelle Haftungsangelegenheiten ermöglichen zu können (§ 4 Abs. 4 FZV). Für selbstfahrende Arbeitsmaschinen mit Kennzeichen wird eine Zulassungsbescheinigung Teil 1 ausgegeben, die beim Betrieb des Fahrzeugs ständig mitzuführen und auf Verlangen auszuhändigen ist. Bei Maschinen bis 20 km/h bbH genügt das Mitführen der Übereinstimmungsbescheinigung oder Einzelgenehmigung. Werden selbstfahrende Arbeitsmaschinen entgegen ihrer Bestimmung zweckentfremdet und beispielsweise für Güterverkehr eingesetzt, entfällt die Steuerfreiheit. Dies kann als Steuerhinterziehung bestraft werden. Selbstfahrende Arbeitsmaschinen mit mehr als 20 km/h Höchstgeschwindigkeit müssen eine KFZ-Haftpflichtversicherung vorweisen. Liegt die bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit bei maximal 20 km/h, besteht keine Versicherungspflicht (gem. § 2 Abs. 1 Nr. 6 PflVG). In diesen Fällen werden Schadensfälle von der Betriebshaftpflichtversicherung oder Privathaftpflichtversicherung gedeckt.
Im Rahmen der Betriebshaftpflichtversicherung ist die Umwelhaftpflicht-Basisversicherung mitversichert. Die Umweltschaden-Basisversicherung, sowie die Bausteine 1 und 2, können gegen Beitrag mitversichert werden.
Umweltschaden im Sinne des Umweltschadengesetzes ist eine Schädigung von Arten (Tiere und Pflanzen) und deren natürlichen Lebensräumen (sog. Biodiversität) sowie von Gewässern (einschließlich Grundwasser) und Boden. Die Umwelthaftung richtet sich gegen jeden, der den Schaden durch eine berufliche Tätigkeit schuldhaft verursacht hat. Wird der Schaden durch bestimmte Anlagen oder gefährliche Stoffe verursacht, haftet der Betreiber der Anlage oder der Verwender der Stoffe auch ohne Verschulden.
Die Umwelthaftpflichtversicherung bietet Versicherungsschutz für privatrechtliche Ansprüche Dritter wegen Sachschäden und Verletzungen von Personen. Bei der Umweltschadenversicherung geht es um Schäden an der Umwelt selbst, die durch das Umweltschadengesetz jetzt erstmals öffentlich-rechtliche Ansprüche von Behörden auslösen. Diese Ansprüche waren bislang nicht versichert.

Gewerbliche Gebäudeversicherung

Nutzen Sie hierzu den Erfassungsbogen Gebäude und senden Sie diesen ausgefüllt an firmenkunden@g-v-o.de
Für jeden Eigentümer eines Geschäfts- oder Betriebsgebäudes wie z. B.
  • Büro-/Verwaltungsgebäude
  • Werkstatt
  • Fertigungsstätte
  • Lagerhalle
ist eine gewerbliche Gebäudeversicherung empfehlenswert. Dabei ist es egal, ob Sie die Immobilie selbst gewerblich nutzen oder sie vermieten bzw. verpachten.
In unserer gewerblichen Gebäudeversicherung besteht Versicherungsschutz für:
  • das gesamte Gebäude (Geschäfts-, Betriebs- oder Bürogebäude)
  • Gebäudezubehör, das der Instandhaltung dient
  • fest eingebaute bzw. montierte Gebäudebestandteile wie Wandverkleidung, Bodenbeläge und Briefkastenanlagen
  • technische Gebäudebestandteile und maschinelle Einrichtungen wie Heizungsanlage, Klima- / Raumbelüftungsanlagen und Aufzüge
  • sonstige Grundstücksbestandteile, wie zum Beispiel Einfriedungen, Überdachungen oder Schilder
Auf der Grundlage von Bauzeichnungen, Daten zur Nutzung und Fotos des Gebäudes können wir die Versicherungssumme der Gebäude berechnen. Durch die Berechnung der Versicherungssumme gewährt die GVO Unterversicherungsverzicht. Eine andere Möglichkeit ist, dass Sie uns den Wert vorgeben. Allerdings gewähren wir in diesem Fall keinen Unterversicherungsverzicht.
Insbesondere bei der Versicherung von Gebäuden droht durch Preissteigerungen eine Unterversicherung. Dem soll der gleitende Neuwert entgegenwirken, der hier in der Regel vereinbart wird. Vorteil dieser Berechnungsmethode ist, dass sich die Versicherungssumme jährlich nach einem objektiven Maßstab (Baupreisindex des Statistischen Bundesamtes) automatisch anpasst.
Als Neuwert bezeichnet man den Wert, welcher zur Wiederbeschaffung aufgebracht werden muss, um das Gebäude in gleicher Art, Güte und Funktion wieder aufzubauen. Anders als beim gleitenden Neuwert, ist dieser Wert fix. Somit kann es aufgrund von Steigerungen der Baupreise zu einer Unterversicherung kommen.
Als Zeitwert bezeichnet man den Neuwert, abzüglich einer Wertminderung für Alter, Gebrauch und Abnutzung. Gebäude in einem mäßigen Zustand, die bei einem Versicherungsfall nicht wieder aufgebaut werden, können zum Zeitwert versichert werden.
Gleitender Neuwert:
  • Feuer (Brand, Blitzschlag, Explosion)
  • Leitungswasser
  • Sturm/ Hagel
  • Elementar
Neuwert:
  • Feuer (Brand, Blitzschlag, Explosion)
  • Leitungswasser
  • Sturm/ Hagel
  • Elementar
Zeitwert:
  • Feuer (Brand, Blitzschlag, Explosion)

Gewerbliche Inhaltsversicherung

Nutzen Sie hierzu den Erfassungsbogen Inhalt und senden Sie diesen ausgefüllt an firmenkunden@g-v-o.de
Eine gewerbliche Inhaltsversicherung ist generell für jedes Unternehmen empfehlenswert. Für Handwerksbetriebe mit vielen Maschinen und Werkzeugen, für Händler mit großem bzw. teurem Lagerbestand an Waren oder Vorräten oder für Bürobetriebe ist eine Inhaltsversicherung nahezu unverzichtbar.
In unserer gewerblichen Inhaltsversicherung besteht Versicherungsschutz für:
  • Die gesamte technische und kaufmännische Betriebseinrichtung
  • Alle Waren und Vorräte in Ihren Büro-, Geschäfts- und Lagerräumen
  • Sachen Ihrer Kunden, die sich zur Bearbeitung oder Reparatur in Ihrer Obhut befinden (sofern beantragt)
Die Betriebseinrichtung umfasst die kaufmännische (z.B. Büromöbel, Personalcomputer) und die technische Betriebseinrichtung (z.B. Maschinen und Anlagen)
Als Vorräte werden die auf Lager befindlichen, für den Produktions- und Absatzprozess bestimmten Werkstoffe und Produkte bezeichnet. Diese werden unterteilt in Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe sowie unfertige Erzeugnisse (Halbfabrikate) und fertige Erzeugnisse (Fertigprodukte).
Die Klein-Betriebsunterbrechungsversicherung sichert das Unternehmen vor einem Ertragsausfall ab, wenn der Geschäftsbetrieb durch einen Schaden beeinträchtig wird oder eventuell vollkommen unterbrochen werden muss. Hierbei handelt es sich um einen Zusatzbaustein zu der Inhaltsversicherung. Somit sind in der Klein-Betriebsunterbrechungsversicherung immer die gleichen Gefahren abgedeckt, wie in der Inhaltsversicherung. Diese Gefahren sind Feuer, Sturm, Hagel, Leitungswasser, Elementar und Einbruchdiebstahl. Da diese Art der Betriebsunterbrechungsversicherung nur zusammen mit der Inhaltsversicherung abgeschlossen werden kann, nennt man sie "Klein-Betriebsunterbrechungsversicherung".
Als Neuwert bezeichnet man den Wert, welcher zur Wiederbeschaffung aufgebracht werden muss, um das versicherte Inventar in gleicher Art, Güte und Funktion wiederzubeschaffen.
Als Zeitwert bezeichnet man den Neuwert, abzüglich einer Wertminderung für Alter, Gebrauch und Abnutzung. Maschinen / Geräte in einem mäßigen Zustand können zum Zeitwert versichert werden.
Neuwert:
  • Feuer (Brand, Blitzschlag, Explosion)
  • Leitungswasser
  • Sturm/ Hagel
  • Elementar
  • Einbruch-Diebstahl
Zeitwert:
  • Feuer (Brand, Blitzschlag, Explosion)
  • Leitungswasser
  • Sturm/ Hagel
  • Elementar
  • Einbruch-Diebstahl
Betriebsunterbrechung (BU) 12 Monate:
  • Feuer (Brand, Blitzschlag, Explosion)
  • Leitungswasser
  • Sturm/ Hagel
  • Elementar
  • Einbruch-Diebstahl
Selbstfahrende Zug- und Arbeitsmaschinen müssen immer separat aufgeführt werden. Es ist zwingend erforderlich die Bezeichnung / Typ und das Baujahr anzugeben. Eine Absicherung ist zum Neuwert und zum Zeitwert möglich.