Sie haben Landwirte als Kunden und sind sich unsicher, ob die Versicherungssummen der Betriebsgebäude stimmen?

WIR REGELN DAS.

Als landwirtschaftlicher Spezialversicherer hilft Ihnen die GVO bei der Wertermittlung. Unsere Landwirtschaftsspezialisten ermitteln für Sie den Wert der Gebäude – völlig kostenlos! Sie erhalten von uns eine detaillierte Bewertung aller landwirtschaftlichen Betriebsgebäude.

Auf Basis dieser Wertermittlung gewähren wir den begehrten Unterversicherungsverzicht. Bei der Wertermittlung zeigt sich immer wieder, dass die bis dahin vereinbarte Versicherungssumme oftmals deutlich zu niedrig ist. Das Resultat: Im Schadenfall leistet der Versicherer nur anteilig.

Sie haben keine
aktuellen Maße der Betriebsgebäude?

Als besonderen Service bieten wir Ihnen die Vor-Ort-Besichtigung an. Unsere Landwirtschaftsspezialisten besichtigen gemeinsam mit Ihnen die Betriebe Ihrer Kunden. Bei diesen Besichtigungsterminen werden alle risikorelevanten Daten zur Gebäude-, Inventar, Betriebshaftpflicht- und Rechtsschutzversicherung erhoben.

Im Nachhinein fertigen wir für jeden Betrieb ein Komplettangebot an, inklusive der Erstellung eines Wertgutachtens mit Bebilderung und Lageplan. Dieser besondere Service ist für Sie natürlich völlig kostenlos!

Unsere Landwirtschaftsspezialisten haben den Betrieb besichtigt?

Dann übernehmen wir auch die Haftung! Für die aufgenommenen Maße und die Berechnung der Versicherungssummen übernimmt die GVO die Verantwortung. Im Klartext bedeutet das für Sie - Haftungsfreistellung in der Wert-/Summenermittlung.

Trecker

Sie möchten sich ein Bild von unserem kostenlosen Vor-Ort-Service machen?

Stall mit Tieren

Schauen Sie sich gerne unseren Musterbetrieb an. Ein solches Komplettangebot inklusive Wertgutachten könnten auch Sie demnächst Ihren landwirtschaftlichen Kunden präsentieren.

Und bei allen anderen Fragen helfen wir Ihnen gerne persönlich.

Bitte Präferenz-Cookies akzeptieren um dieses Video anzusehen.

Ihre Ansprechpartner

Sarah Banemann
Sarah Banemann

Direktionsbeauftragte Landwirtschaft

Tel.: 04403 / 60 22 337
E-Mail: sarah.banemann@g-v-o.de

Gerrit Jeddeloh
Gerrit Jeddeloh

Direktionsbeauftragter Landwirtschaft

Tel.: 04403 / 60 22 331
E-Mail: gerrit.jeddeloh@g-v-o.de

Bitte Präferenz-Cookies akzeptieren um dieses Video anzusehen.

Fragen, die uns häufig
gestellt
werden.

Landwirtschaftliche Sachversicherung

Nutzen Sie hierzu die Erfassungsbögen LDW-Gebäude und/oder LDW-Inventar.
Zum Gebäude gehören alle Gebäudebestandteile, die zur Nutzung des Gebäudes dienen. Hierzu zählen unter anderem die Stalleinrichtung, Elektrotechnik, Fu¨tterungstechnik, etc. Auch Futtersilos die am Gebäude stehen, gelten als Gebäudebestandteil.
Beim landwirtschaftlichen Inventar unterscheidet man grundsätzliche zwischen dem lebenden und dem toten Inventar.
Zum lebenden Inventar gehören die Tiere.
Zum toten Inventar gehören Maschinen, Geräte, Ernte und Vorräte.
Gebäude:
Auf der Grundlage von Bauzeichnungen, Daten zur Nutzung und Fotos des Gebäudes können wir die Versicherungssumme der Gebäude berechnen. Durch die Berechnung der Versicherungssumme gewährt die GVO Unterversicherungsverzicht.

Inventar: Hier gibt es zwei Möglichkeiten die Versicherungssumme zu berechnen. Zum einen kann eine Einzelaufstellung mit den entsprechenden Werten angefertigt werden. Zum anderen kann fu¨r Maschinen, Geräte, Ernte und Vorräte eine pauschale VS zu Grunde gelegt werden. Diese errechnet sich aus der bewirtschafteten Fläche (ha). Tiere, selbstfahrende Arbeitsmaschinen und höherwertige Maschinen und Geräte mu¨ssen separat genannte werden.
In der landwirtschaftlichen Sachversicherung unterscheidet die GVO zwischen drei Versicherungswerten.

Gl. Neuwert: Ständig genutzte Gebäude in einem guten Zustand werden zum gl. Neuwert versichert. Dies hat den Vorteil, dass auch bei steigenden Baupreisen die Gebäude immer in gleicher Art und Gu¨te errichtet werden können. In der Inventarversicherung gibt es diesen Wertansatz nicht.

Neuwert: Bei der GVO werden Gebäude selten zum Neuwert versichert, hier wird eine Absicherung zum gleitenden Neuwert empfohlen. In der Inventarversicherung können alle Maschinen und Geräte, die ständig im Gebrauch sind zum Neuwertversichert werden. Auch die Tiere, neuere selbstfahrende Arbeitsmaschinen und höherwertige Maschinen und Geräte werden zum Neuwert versichert.

Zeitwert: Gebäude in einem mäßigen Zustand, die bei einem Versicherungsfall auch nicht wieder aufgebaut werden, können zum Zeitwert versichert werden. In der Inventarversicherung werden nur ältere Maschinen und Geräte bzw. ältere selbstfahrende Zug- u. Arbeitsmaschinen zum Zeitwert versichert.
Gebäude:
Gl. Neuwert => Feuer, Sturm/ Hagel, Elementar
Neuwert => Feuer, Sturm/ Hagel, Elementar
Zeitwert => Feuer
Inventar:
Feuer ohne Betriebsunterbrechungsversicherung (BU)
Feuer inkl. BU bis 50.000 € fu¨r 12 Monate
Feuer inkl. BU bis zur Versicherungssumme fu¨r 12 Monate
Feuer inkl. BU bis zur Versicherungssumme fu¨r 24 Monate
Sturm/ Hagel inkl. BU bis zur Versicherungssumme fu¨r 12 Monate
Elementar inkl. BU bis zur Versicherungssumme fu¨r 12 Monate.
Die GVO gibt durchschnittliche Tierwerte vor. Wir empfehlen allerdings immer zu pru¨fen, ob diese Werte fu¨r den Kunden realistisch sind. Beispielsweise geben wir fu¨r eine Färse/ Kuh 1.200 € vor. Bei einer Herdenleistung von 10.000 Kg reicht dieser Wert nicht aus. In diesem Fall sollte der Wert auf 1.400€ - 1.500€ je Färse/ Kuh erhöht werden.
Selbstfahrende Arbeitsmaschinen mu¨ssen immer separat aufgefu¨hrt werden. Es ist zwingend erforderlich die Bezeichnung/ Typ und das Baujahr anzugeben. Eine Absicherung ist zum Neuwert und zum Zeitwert möglich.
Höherwertige, angehängte Maschinen und Geräte bzw. Anbaugeräte mu¨ssen ebenfalls separat aufgefu¨hrt werden.
Es ist zwingend erforderlich die Bezeichnung/ Typ und das Baujahr anzugeben.
Als höherwertige Maschinen und Geräte gelten diese, sofern der jeweilige Neuwert u¨ber 75.000 € liegt.
Bei der Lagerung von Heu/ Stroh im Gebäude sind die vertraglich vereinbarten Sicherheitsvorschriften der GVO zu beachten. Zusätzlich gibt es zu diesem Thema entsprechende Merkblätter.
Eine Lagerung von Heu/ Stroh am Gebäude bzw. unter Vordächern ist unzulässig.
Ein optierender Betrieb ist Vorsteuerabzugsberechtigt. Somit zahlt dieser die Nettopreise. In diesem Fall mu¨ssen die Versicherungssumme auch exkl. Steuer angeben werden.
Ein pauschalierender Betrieb zahlt die Bruttopreise. In diesem Fall mu¨ssen die Versicherungssummen inkl. Steuer angegeben werden.

Betriebshaftpflicht

Nutzen Sie hierzu den Erfassungsbogen Landwirtschaftliche Betriebshaftpflichtversicherung.
Die Betriebshaftpflichtversicherung schu¨tzt Sie vor Schadenersatzanspru¨chen die Dritte gegen Sie oder Ihren Betrieb erheben. Die Betriebshaftpflichtversicherung u¨bernimmt, wie die Privathaftpflichtversicherung im privaten Bereich, den Ersatz von berechtigten Schadenersatzanspru¨chen sowie die Pru¨fung und Abwehr nicht berechtigter Haftpflichtanspru¨che. Sie leistet dabei „passiven“ Rechtschutz.
Im Rahmen der landwirtschaftlichen Betriebshaftpflichtversicherung ist die Privathaftpflichtversicherung beitragsfrei mit versichert. Versichert sind:
  • Versicherungsnehmer (Betriebsinhaber)
  • Altenteiler und Hofnachfolger (sowohl in als auch außerhalb einer häuslicher Gemeinschaft)
  • in häuslicher Gemeinschaft lebende voll- und minderjährige Angehörige (z.B. Bruder, etc), die auf dem Betriebsgrundstu¨ck leben und dort auch polizeilich gemeldet sind.
Im Rahmen der landwirtschaftlichen Betriebshaftpflichtversicherung ist die Umwelthaftpflicht-Basisversicherung beitragsfrei mit versichert. Die Umweltschaden-Basisversicherung sowie die Bausteine 1 und 2 können gegen Beitrag mitversichert werden.
Umweltschaden im Sinne des Umweltschadengesetzes ist eine Schädigung von Arten (Tiere und Pflanzen) und deren natu¨rlichen Lebensräumen (sog. Biodiversität) sowie von Gewässern (einschließlich Grundwasser) und Boden. Die Umwelthaftung richtet sich gegen jeden, der den Schaden durch eine berufliche Tätigkeit schuldhaft verursacht hat. Wird der Schaden durch bestimmte Anlagen oder gefährliche Stoffe verursacht, haftet der Betreiber der Anlage oder der Verwender der Stoffe auch ohne Verschulden.
Die Umwelthaftpflichtversicherung bietet Versicherungsschutz fu¨r privatrechtliche Anspru¨che Dritter wegen Sachschäden und Verletzungen von Personen. Bei der Umweltschadenversicherung geht es um Schäden an der Umwelt selbst, die durch das Umweltschadengesetz jetzt erstmals öffentlichrechtliche Anspru¨che von Behörden auslösen. Diese Anspru¨che waren bislang nicht versichert.
Schäden am eigenen Boden/Grundstu¨ck oder am Grundwasser sind u¨ber die Umweltschaden-Basisversicherung nicht versichert. Durch unsere Bausteine 1 und 2 haben Sie aber die Möglichkeit Ihren Versicherungsschutz entsprechend zu erweitern.
Ein Landwirt lagert umweltgefährdende Pflanzenschutzmittel. Aus ungeklärten Gru¨nden bricht im Betrieb ein Brand aus, in dessen Folge mit Pflanzenschutzmittel verseuchtes Löschwasser in den Boden des Nachbargrundstu¨cks eindringt. Die giftige Bru¨he fließt in einen Bach, der nahe dem Grundstu¨ck verläuft, und sickert bis in das Grundwasser. Im Bach lebende Flusskrebse verenden. Die Folge fu¨r den Landwirt: Schon nach altem Recht mussten Sie fu¨r die Entgiftung des Nachbargrundstu¨cks aufkommen. Nach der neuen Rechtslage mu¨ssen Sie nun auch fu¨r die Wiederansiedlung der geschu¨tzten Fauna, der Reinigung des Bachs und vor allen Dingen auch des Grundwassers sorgen.
Ja. Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht wegen Personen- und Sachschäden, die durch:
  • hergestellte oder gelieferte Erzeugnisse
  • Arbeiten oder sonstigen Leistungen
nach Ausfu¨hrung der Leistung oder nach Abschluss der Arbeiten entstehen.
Überall dort, wo die Erzeugnisse des Landwirts nicht weiterverarbeitet werden, reicht die einfache Produkthaftpflichtversicherung aus. Anders verhält es sich, wenn der Landwirt seine Erzeugnisse wie Kartoffeln, Eier, Getreide, Gemu¨se oder Obst an gewerbliche Abnehmer liefert, die sie weiterverarbeiten. Dann ist der Abschluss der erweiterten Produkthaftpflichtversicherung zu empfehlen.
Der Landwirt verkauft auf seinem Hof mit Salmonellen verseuchte Eier an den Endverbraucher. Mehrere Personen erkranken. Es tritt ein Personenschaden ein.
Der Versicherungsschutz erstreckt sich auf die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus Beschädigung und Verlust von fremden Sachen - auch Zugmaschinen und selbstfahrenden Arbeitsmaschinen, jedoch nicht Kraftfahrzeugen anderer Art -, die er gemietet, gepachtet, geliehen hat, oder die Gegenstand eines besonderen Verwahrungsvertrages sind, unter der Voraussetzung, dass der Versicherungsnehmer fu¨r das Schadenereignis keine Versicherungsleistung aus einer evtl. bestehenden Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung (z.B. eines Unfallgegners) beanspruchen kann. Der Versicherungsschutz ist davon abhängig, dass der Versicherungsnehmer die Sachen nur kurzfristig, längstens 1 Monat, zum Gebrauch im eigenen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb, im Rahmen der Nachbarschaftshilfe oder des u¨berbetrieblichen Maschineneinsatzes in Gewahrsam hat. Das Risiko der hiermit in unmittelbaren Zusammenhang stehenden Beförderung, auch mit Kraftfahrzeugen aller Art, ist eingeschlossen.
Das Halten von Nutz- und Zuchttieren gilt u¨ber die Betriebshaftpflicht generell als mit versichert. Auf Wunsch kann die Nutz- und Zuchttierhaltung ausgeschlossen werden, hierfu¨r gibt es einen Beitragsnachlass. Das Halten von Hunden und Pferden ist gegen Beitragszuschlag versicherbar. Insbesondere bei der Pferdehaltung gibt es verschiedenste Möglichkeiten der Absicherung welche jedoch i.d.R. alle beitragspflichtig sind.
Bei einem BBB-Schaden handelt es sich um einen Brems-, Betriebs oder Bruchschaden.

Bremsschaden: Ein Bremsschaden ist unmittelbar durch den Bremsvorgang selbst entstanden und steht nicht im Zusammenhang mit einem Unfall. Typische Bremsschäden sind beispielsweise Schäden am Fu¨hrerhaus oder an den Bordwänden durch verrutschte Ladung oder schleudernde Anhänger.
Betriebsschaden: Ein Betriebsschaden ist ebenfalls nicht durch einen Unfall, sondern ausschließlich durch die spezielle Verwendung des Fahrzeugs (so z.B. ein Verwindungsschaden bei einem Baustelleneinsatz), durch einen Bedienungsfehler, durch fahrtechnisches Fehlverhalten oder durch Versagen der Mess-, Regel- oder Sicherheitseinrichtungen entstanden.
Reiner Bruchschaden: Ein reiner Bruchschaden ist auch nicht durch einen Unfall, sondern ausschließlich durch Überbeanspruchung, Konstruktions- oder Materialfehler entstanden. Zudem darf der Schaden nicht unter die Garantie- oder Gewährleistungspflicht eines Dritten fallen. Schäden durch Abnutzung oder Verschleiß gelten selbstverständlich nicht als reine Bruchschäden.
Selbstfahrende Arbeitsmaschinen (SFA) sind gemäß § 3 Abs. 2 Nr. 1a FZV zulassungsfrei und dementsprechend i.S.d. § 3 Nr. 1 KraftStG von der Kraftfahrzeugsteuer befreit. Alle selbstfahrenden Arbeitsmaschinen mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit (bbH) von bis zu 20 km/h mu¨ssen eine gu¨ltige Betriebs- oder Einzelbetriebserlaubnis vorweisen, um in Betrieb gesetzt werden zu du¨rfen. Liegt eine bbH von mehr als 20 km/h vor, muss zudem ein amtliches Kennzeichen der örtlichen Zulassungsbehörde beantragt werden. Bei einer Höchstgeschwindigkeit von maximal 20 km/h muss der Halter des Fahrzeugs seinen vollständigen Namen und seinen Wohnort oder die Firmenanschrift zumindest auf der linken Seite des Fahrzeugs dauerhaft und deutlich lesbar anbringen, um in Schadensfällen eventuelle Haftungsangelegenheiten ermöglichen zu können (§ 4 Abs. 4 FZV).
Fu¨r selbstfahrende Arbeitsmaschinen mit Kennzeichen wird eine Zulassungsbescheinigung Teil 1 ausgegeben, die beim Betrieb des Fahrzeugs ständig mitzufu¨hren und auf Verlangen auszuhändigen ist. Bei Maschinen bis 20 km/h bbH genu¨gt das Mitfu¨hren der Übereinstimmungsbescheinigung oder Einzelgenehmigung. Werden selbstfahrende Arbeitsmaschinen entgegen ihrer Bestimmung zweckentfremdet und beispielsweise fu¨r Gu¨terverkehr eingesetzt, entfällt die Steuerfreiheit. Dies kann als Steuerhinterziehung bestraft werden.
Selbstfahrende Arbeitsmaschinen mit mehr als 20 km/h Höchstgeschwindigkeit mu¨ssen eine KFZHaftpflichtversicherung vorweisen. Liegt die bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit bei maximal 20 km/h, besteht keine Versicherungspflicht (gem. § 2 Abs. 1 Nr. 6 PflVG). In diesen Fällen werden Schadensfälle von der Betriebshaftpflichtversicherung oder Privathaftpflichtversicherung gedeckt.