Besonders in der Landwirtschaft treten durch Maschinen, Tiere und große Betriebsflächen hohe Haftpflichtrisiken auf.

Hier ist die GVO Versicherung eine große Beruhigung und geradezu Pflicht für jeden Landwirt. Die Betriebshaftpflichtversicherung VIT regelt kleine und große Schäden schnell und unkompliziert: Berechtigte Forderungen werden beglichen, unberechtigte abgewehrt (= Passiv-Rechtsschutz) Als optimale Erweiterung bieten wir neben der Produkthaftpflichtversicherung und der Bodenkasko auch den Einschluss der wichtigen, „neuen“ Umweltschadenversicherung an.

Die Produkt-Highlights unserer
Betriebshaftpflicht VIT sind:

GVO Biene
  • Privathaftpflichtversicherung TOP-VIT für Hofinhaber Altenteiler und Hoferben ist prämienfrei enthalten
  • Mitversicherung von Gewahrsamsschäden bis 20.000,-- €
  • Brems-, Betriebs- und Bruchschäden können im Rahmen der Gewahrsamsschäden mitversichert werden
  • Mitversicherung von landwirtschaftlichen „Nebentätigkeiten“ bis 50.000,-- €
GVO Biene
  • Mitversicherung von nicht versicherungspflichtigen Kfz, Anhängern und selbstfahrenden Arbeitsmaschinen bis 20 km/h
  • Mitversicherung von bis zu 20.000 l Mineralöl Gesamtlagermenge und bis zu 2.500 cbm Jauche/Gülle
  • Umwelthaftpflichtversicherung (bis zur Deckungssumme)
  • Mitversicherung von Photovoltaik-, Windkraft- und Solaranlagen; das Einspeise-Risiko kann optional eingeschlossen werden
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Fragen, die uns häufig
gestellt
werden.

Nutzen Sie hierzu den Erfassungsbogen Landwirtschaftliche Betriebshaftpflichtversicherung.
Die Betriebshaftpflichtversicherung schu¨tzt Sie vor Schadenersatzanspru¨chen die Dritte gegen Sie oder Ihren Betrieb erheben. Die Betriebshaftpflichtversicherung u¨bernimmt, wie die Privathaftpflichtversicherung im privaten Bereich, den Ersatz von berechtigten Schadenersatzanspru¨chen sowie die Pru¨fung und Abwehr nicht berechtigter Haftpflichtanspru¨che. Sie leistet dabei „passiven“ Rechtschutz.
Im Rahmen der landwirtschaftlichen Betriebshaftpflichtversicherung ist die Privathaftpflichtversicherung beitragsfrei mit versichert. Versichert sind:
  • Versicherungsnehmer (Betriebsinhaber)
  • Altenteiler und Hofnachfolger (sowohl in als auch außerhalb einer häuslicher Gemeinschaft)
  • in häuslicher Gemeinschaft lebende voll- und minderjährige Angehörige (z.B. Bruder, etc), die auf dem Betriebsgrundstu¨ck leben und dort auch polizeilich gemeldet sind.
Im Rahmen der landwirtschaftlichen Betriebshaftpflichtversicherung ist die Umwelthaftpflicht-Basisversicherung beitragsfrei mit versichert. Die Umweltschaden-Basisversicherung sowie die Bausteine 1 und 2 können gegen Beitrag mitversichert werden.
Umweltschaden im Sinne des Umweltschadengesetzes ist eine Schädigung von Arten (Tiere und Pflanzen) und deren natu¨rlichen Lebensräumen (sog. Biodiversität) sowie von Gewässern (einschließlich Grundwasser) und Boden. Die Umwelthaftung richtet sich gegen jeden, der den Schaden durch eine berufliche Tätigkeit schuldhaft verursacht hat. Wird der Schaden durch bestimmte Anlagen oder gefährliche Stoffe verursacht, haftet der Betreiber der Anlage oder der Verwender der Stoffe auch ohne Verschulden.
Die Umwelthaftpflichtversicherung bietet Versicherungsschutz fu¨r privatrechtliche Anspru¨che Dritter wegen Sachschäden und Verletzungen von Personen. Bei der Umweltschadenversicherung geht es um Schäden an der Umwelt selbst, die durch das Umweltschadengesetz jetzt erstmals öffentlichrechtliche Anspru¨che von Behörden auslösen. Diese Anspru¨che waren bislang nicht versichert.
Schäden am eigenen Boden/Grundstu¨ck oder am Grundwasser sind u¨ber die Umweltschaden-Basisversicherung nicht versichert. Durch unsere Bausteine 1 und 2 haben Sie aber die Möglichkeit Ihren Versicherungsschutz entsprechend zu erweitern.
Ein Landwirt lagert umweltgefährdende Pflanzenschutzmittel. Aus ungeklärten Gru¨nden bricht im Betrieb ein Brand aus, in dessen Folge mit Pflanzenschutzmittel verseuchtes Löschwasser in den Boden des Nachbargrundstu¨cks eindringt. Die giftige Bru¨he fließt in einen Bach, der nahe dem Grundstu¨ck verläuft, und sickert bis in das Grundwasser. Im Bach lebende Flusskrebse verenden. Die Folge fu¨r den Landwirt: Schon nach altem Recht mussten Sie fu¨r die Entgiftung des Nachbargrundstu¨cks aufkommen. Nach der neuen Rechtslage mu¨ssen Sie nun auch fu¨r die Wiederansiedlung der geschu¨tzten Fauna, der Reinigung des Bachs und vor allen Dingen auch des Grundwassers sorgen.
Ja. Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht wegen Personen- und Sachschäden, die durch:
  • hergestellte oder gelieferte Erzeugnisse
  • Arbeiten oder sonstigen Leistungen
nach Ausfu¨hrung der Leistung oder nach Abschluss der Arbeiten entstehen.
Überall dort, wo die Erzeugnisse des Landwirts nicht weiterverarbeitet werden, reicht die einfache Produkthaftpflichtversicherung aus. Anders verhält es sich, wenn der Landwirt seine Erzeugnisse wie Kartoffeln, Eier, Getreide, Gemu¨se oder Obst an gewerbliche Abnehmer liefert, die sie weiterverarbeiten. Dann ist der Abschluss der erweiterten Produkthaftpflichtversicherung zu empfehlen.
Der Landwirt verkauft auf seinem Hof mit Salmonellen verseuchte Eier an den Endverbraucher. Mehrere Personen erkranken. Es tritt ein Personenschaden ein.
Der Versicherungsschutz erstreckt sich auf die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus Beschädigung und Verlust von fremden Sachen - auch Zugmaschinen und selbstfahrenden Arbeitsmaschinen, jedoch nicht Kraftfahrzeugen anderer Art -, die er gemietet, gepachtet, geliehen hat, oder die Gegenstand eines besonderen Verwahrungsvertrages sind, unter der Voraussetzung, dass der Versicherungsnehmer fu¨r das Schadenereignis keine Versicherungsleistung aus einer evtl. bestehenden Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung (z.B. eines Unfallgegners) beanspruchen kann. Der Versicherungsschutz ist davon abhängig, dass der Versicherungsnehmer die Sachen nur kurzfristig, längstens 1 Monat, zum Gebrauch im eigenen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb, im Rahmen der Nachbarschaftshilfe oder des u¨berbetrieblichen Maschineneinsatzes in Gewahrsam hat. Das Risiko der hiermit in unmittelbaren Zusammenhang stehenden Beförderung, auch mit Kraftfahrzeugen aller Art, ist eingeschlossen.
Bei einem BBB-Schaden handelt es sich um einen Brems-, Betriebs oder Bruchschaden.

Bremsschaden: Ein Bremsschaden ist unmittelbar durch den Bremsvorgang selbst entstanden und steht nicht im Zusammenhang mit einem Unfall. Typische Bremsschäden sind beispielsweise Schäden am Fu¨hrerhaus oder an den Bordwänden durch verrutschte Ladung oder schleudernde Anhänger.
Betriebsschaden: Ein Betriebsschaden ist ebenfalls nicht durch einen Unfall, sondern ausschließlich durch die spezielle Verwendung des Fahrzeugs (so z.B. ein Verwindungsschaden bei einem Baustelleneinsatz), durch einen Bedienungsfehler, durch fahrtechnisches Fehlverhalten oder durch Versagen der Mess-, Regel- oder Sicherheitseinrichtungen entstanden.
Reiner Bruchschaden: Ein reiner Bruchschaden ist auch nicht durch einen Unfall, sondern ausschließlich durch Überbeanspruchung, Konstruktions- oder Materialfehler entstanden. Zudem darf der Schaden nicht unter die Garantie- oder Gewährleistungspflicht eines Dritten fallen. Schäden durch Abnutzung oder Verschleiß gelten selbstverständlich nicht als reine Bruchschäden.
Selbstfahrende Arbeitsmaschinen (SFA) sind gemäß § 3 Abs. 2 Nr. 1a FZV zulassungsfrei und dementsprechend i.S.d. § 3 Nr. 1 KraftStG von der Kraftfahrzeugsteuer befreit. Alle selbstfahrenden Arbeitsmaschinen mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit (bbH) von bis zu 20 km/h mu¨ssen eine gu¨ltige Betriebs- oder Einzelbetriebserlaubnis vorweisen, um in Betrieb gesetzt werden zu du¨rfen. Liegt eine bbH von mehr als 20 km/h vor, muss zudem ein amtliches Kennzeichen der örtlichen Zulassungsbehörde beantragt werden. Bei einer Höchstgeschwindigkeit von maximal 20 km/h muss der Halter des Fahrzeugs seinen vollständigen Namen und seinen Wohnort oder die Firmenanschrift zumindest auf der linken Seite des Fahrzeugs dauerhaft und deutlich lesbar anbringen, um in Schadensfällen eventuelle Haftungsangelegenheiten ermöglichen zu können (§ 4 Abs. 4 FZV).
Fu¨r selbstfahrende Arbeitsmaschinen mit Kennzeichen wird eine Zulassungsbescheinigung Teil 1 ausgegeben, die beim Betrieb des Fahrzeugs ständig mitzufu¨hren und auf Verlangen auszuhändigen ist. Bei Maschinen bis 20 km/h bbH genu¨gt das Mitfu¨hren der Übereinstimmungsbescheinigung oder Einzelgenehmigung. Werden selbstfahrende Arbeitsmaschinen entgegen ihrer Bestimmung zweckentfremdet und beispielsweise fu¨r Gu¨terverkehr eingesetzt, entfällt die Steuerfreiheit. Dies kann als Steuerhinterziehung bestraft werden.
Selbstfahrende Arbeitsmaschinen mit mehr als 20 km/h Höchstgeschwindigkeit mu¨ssen eine KFZHaftpflichtversicherung vorweisen. Liegt die bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit bei maximal 20 km/h, besteht keine Versicherungspflicht (gem. § 2 Abs. 1 Nr. 6 PflVG). In diesen Fällen werden Schadensfälle von der Betriebshaftpflichtversicherung oder Privathaftpflichtversicherung gedeckt.
Das Halten von Nutz- und Zuchttieren gilt u¨ber die Betriebshaftpflicht generell als mit versichert. Auf Wunsch kann die Nutz- und Zuchttierhaltung ausgeschlossen werden, hierfu¨r gibt es einen Beitragsnachlass. Das Halten von Hunden und Pferden ist gegen Beitragszuschlag versicherbar. Insbesondere bei der Pferdehaltung gibt es verschiedenste Möglichkeiten der Absicherung welche jedoch i.d.R. alle beitragspflichtig sind.